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Schweizer Kirche muss aufpassen, dass sie nicht aus der Kurve fliegt Die Einheit in der Kirche bestimmt sich über das Glaubensbekenntnis und die Einheit mit dem Papst und der Universalkirche, nicht über ein staatskirchenrechtliches System, sagt der Churer Generalvikar Martin Grichting in einem Interview.

Chur (kath.net)
Martin Grichting, Generalvikar des Bistums Chur, wird in den Medien als zweiter Weihbischof von Chur gehandelt. Vertreter des Schweizer Staatskirchenrechtssystens lehnen ihn aufgrund seiner Treue zur römisch-katholischen Hierarchie ab. Kath.net hat berichtet.

In einem Interview mit der Zeitung „Die Südostschweiz“ nimmt er zu den Vorwürfen gegenüber seiner Person Stellung. Er sei nie für eine völlige Trennung von Staat und Kirche eingetreten, habe allerdings bereits in seiner Dissertation 1997 zu bedenken gegeben, dass das Schweizer System der pluralistischen Gesellschaft von heute nicht mehr gerecht werde. Jedes Jahr treten in der Schweiz 50.000 Katholiken und Protestanten aus den Landeskirchen aus. „Das untergäbt unser staatskirchenrechtliches System, nicht ein einzelnes Mitglied einer Bistumsleitung“, sagte Grichting.

Wenn er mit seiner Position in der Schweiz auffalle, so sage das mehr über die Position der Schweiz in der Weltkirche aus als über seine Person, sagte der Generalvikar. Grichting wörtlich: „Die Kirche in der Schweiz muss aufpassen, dass sie weltkirchlich betrachtet nicht aus der Kurve fliegt.“ Das habe auch die Schweizer Bischofskonferenz festgestellt, die seit zwei Jahren an neuen Modellen für die Zusammenarbeit von Kirche und Staat arbeite, fuhr Grichting fort.

Daher sei es falsch, ihn als „Spaltpilz“ zu bezeichnen, sagte der Generalvikar. Die Diskussion um die Rolle der Schweizer Landeskirchen habe mit der Einheit der Kiriche nichts zu tun. Grichting wörtlich: „In der Kirche ist Einheit nämlich nicht einfach der Durchschnitt aller Meinungen. Die Einheit bestimmt sich vielmehr über die Inhalte. Und die sind: Das christliche Glaubensbekenntnis und die Einheit mit dem Papst und der Universalkirche. In diesem Sinne bin ich absolut in Einheit mit der Kirche. Ich trage zu deren Einheit bei, indem ich täglich versuche, den Glauben der Kirche anzunehmen und weiterzugeben.“

Er bekenne sich zum herrschenden System in dem Sinne, dass er das staatliche Recht selbstverständlich respektiere, sagte Grichting. Eine gesinnungsmäßige Zustimmung zum bestehenden staatskirchenrechtlichen System könne niemand von ihm verlangen. Auch der Staat verlange keine Zustimmung zu seinen Gesetzen, sondern nur, dass sie befolgt würden.

Hinter der Diskussion um das Schweizer Staatskirchenrecht sieht Grichting letztlich eine theologische Frage: „Was ist eigentlich die Aufgabe der Gläubigen in der Kirche? In der Schweiz hat man den Eindruck: Je mehr man mitbestimmen kann, desto mehr ist man Christ. Das II. Vatikanische Konzil von 1962 bis 1965 hatte da eine andere Vision: Die Gläubigen sind Kirche, wenn sie in Familie, Beruf, Politik, Kultur, Freizeit oder Vereinsleben Zeugnis für ihren Glauben geben. Das verwurzelt die Kirche in der Gesellschaft. Mit anderen Worten: Das Konzil hat die Gläubigen nicht in die Sakristei gerufen, sondern in die Welt hinausgesandt. Wenn wir beim Konzil ansetzen, kommen wir aus der Fixierung auf das Staatskirchenrecht heraus“, sagte der Generalvikar abschließend.
DIE WAHL EINES NEUEN BISCHOFS IM BISTUM BASEL Wie läuft die Bischofswahl im Bistum Basel ab?

DIE WAHL EINES NEUEN BISCHOFS IM BISTUM BASEL

1. Wie läuft die Bischofswahl im Bistum Basel ab?

Reicht ein Bischof seine Demission ein, wird der Bischofssitz vakant, sobald der Papst den Rücktritt annimmt. Zunächst wird innerhalb von höchstens acht Tagen ein Diözesanadministrator bestimmt, welcher in der Übergangszeit bis zur Neuwahl eines Bischofs das Bistum leitet. Anschliessend trifft das Domkapitel die Vorberei-tungen zur Neubesetzung des Bischofsstuhls. Diese muss innert drei Monaten erfolgen.

Am Wahltag erstellen die 18 Domherren eine Liste mit den Namen von sechs mög-lichen Bischofskandidaten. Diese unterbreiten sie der Diözesankonferenz, welche gleichzeitig in Solothurn tagt, zur Prüfung. Erachtet die Diözesankonferenz in einem Mehrheitsbeschluss einen Kandidaten als "minder genehm", so streicht sie seinen Na-men von der Liste. Dieser Kandidat ist nicht mehr wählbar. Aus den Verbleibenden wählt das Domkapitel anschließend in feierlicher, durch jahrhundertealte Überlieferung vorge-gebene Form den neuen Bischof. Dieser ist rechtsgültig erkoren, sobald ein Kan-didat das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigt und anschliessend die Wahl angenommen hat.
Über den Vorgang erstellt das Domkapitel ein amtliches Protokoll und leitet dieses an den Heiligen Stuhl weiter. Hier wird geprüft, ob der Neugewählte die geforderten Eigen-schaften besitze und ob die Wahl korrekt vorgenommen worden sei ("Informa-tivprozess"), anschließend bestätigt der Papst die Wahl ("Konfirmation"). Der neue Bi-schof hat nun das Recht und die Pflicht, innerhalb dreier Monate die Bischofsweihe zu emp-fangen und sein Amt anzutreten.

2. Wer ist an der Wahl beteiligt?

a) Das Domkapitel

Das Domkapitel ist eine geistliche Körperschaft aus 18 Diözesanpriestern. Ihr Leiter ist der Dompropst, sein Stellvertreter der Domdekan. Die einzelnen Domherrenstellen sind auf die zehn Bistumskantone aufgeteilt. Den Kantonen Luzern, Solothurn, Bern und Aargau sind je drei, den übrigen je eine Stelle zugeordnet. Sechs Domherren residieren fest am Sitz des Bischofs in Solothurn und haben eine Funktion in der Bistumsleitung. Es sind dies drei aus dem Kanton Solothurn und je einer aus den Kantonen Luzern, Bern und Aargau. Die übrigen zwölf Mitglieder des Domkapitels versehen als "nichtresidierende Domherren" in der Regel eine Seelsorgestelle in ihrem Herkunftskanton. Die Domherren der Kantone Solothurn, Luzern und Zug werden von der betreffenden Kantonsregierung ernannt, die übrigen durch den Bischof. Er ist dabei an eine Kandidatenliste gebunden, welche das Domkapitel zuvor aufgestellt und der betreffenden Regierung, bzw. der Landeskirchenbehörde zur Prüfung unterbreitet hat.

b) Die Diözesankonferenz

Die Diözesankonferenz wurde ursprünglich als staatliche Aufsichtsbehörde im Bistum Basel geschaffen. Sie besteht aus zwei Abgeordneten aus jedem der beteiligten Kantone. Bei ihnen handelte es sich bisher entweder um zwei Regierungsvertreter (Solothurn, Luzern, Bern, Zug, Thurgau und Jura) oder um zwei Vertreter der Landeskirchenbehörde (Aargau, Basel-Stadt) oder um einen Regierungsrat und einen Vertreter der Landeskirchenbehörde (Basel Landschaft, Schaffhausen). Der Vorsitz liegt bei der Vertretung des Kantons Solothurn.

c) Der Heilige Stuhl

In Rom ist die "Kongregation für die Bischöfe" zuständig für Bischofsbestellungen. Verbindungsinstanz zur Kirche in der Schweiz ist der als vatikanischer Diplomat akkreditierte Apostolische Nuntius, Erzbischof Francesco Canalini mit Sitz in Bern.

3. Wer ist wählbar?

Zum Bischof von Basel gewählt werden kann, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) aufgrund des allgemeinen Kirchenrechtes:

• Der Kandidat ist in seinem Glauben gefestigt, er ist fromm und klug. Er verfügt über ausreichende Lebenserfahrung und kann sich als allgemein geeignet für die Aufgabe ausweisen.
• Sein Ruf ist ausgezeichnet
• Er ist mindestens 35 Jahre alt
• Er ist mindestens seit fünf Jahren Priester
• Er ist Dr. oder lic. in Theologie, Kirchenrecht, Heiliger Schrift.; oder kann ent-sprechende große Erfahrung in diesen Disziplinen vorweisen.

b) aufgrund des partikularen Kirchenrechts im Bistum Basel:

• Er ist im Bistum Basel inkardinierter Diözesanpriester

4. Welches Recht gilt?

Die Bischofswahl ist geregelt durch kirchliches Recht, staatliches Recht und durch Völkerrecht geregelt.

a) Völkerrecht (übergeordnete Rechtsgrundlage)
• Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und den Kantonen Solothurn, Luzern, Bern und Zug vom 26. März 1828, dem die übrigen Kantone wie folgt beigetreten sind: Aargau am 2. Dezember 1828, Thurgau am 11. April 1829, Basel (Land-schaft) am 6. Oktober 1829 und am 2. Mai 1978, Basel-Stadt und Schaffhausen am 2. Mai 1978 und Jura am 13. Mai 1981;
• Zusatzvereinbarungen vom 2. Dezember 1828, 11. April 1829 und 2. Mai 1978.

b) Kirchliches Recht
• Papst Leo XII.: Bulle "Inter praecipua" vom 7. Mai 1828
• allgemeines Kirchenrecht:
 kirchliches Gesetzbuch vom 25. Januar 1983
 päpstliche Erlasse
 partikulares Kirchenrecht
 Bischöfliche Erlasse
 Statuten des Domkapitels, vom 12. März 1979
 Gewohnheiten

c) Staatliches Recht
- Langenthaler Gesamtvertrag vom 28./29. März 1828
- Entscheide der Diözesankonferenz
- Verfassungen und Gesetze der Kantone
- evtl. Verfassungen und Erlasse der Landeskirchen

5. Wie unterscheidet sich die Wahl im Bistum Basel von anderen Bistümern?

Im Gegensatz zu anderen Bischofsstühlen wird jener von Basel jeweils in der traditionellen, im Mittelalter entstandenen Weise durch die Domkapitelswahl neu besetzt. Am Wahlvorgang sind also staatliche Organe beteiligt.
Die Wählbarkeit ist gegenüber der allgemeinen kirchlichen Ordnung stark eingeschränkt auf Weltpriester, die dem Bistum selbst angehören müssen. Die anzuwendenden Rechtsvorschriften sind zum Teil in einem Staatsvertrag ("Konkordat") festgelegt, was der Ordnung eine große Stabilität verleiht: Der Grundsatz, wonach Verträge einzuhalten sind ("pacta Bunt servanda"), schützt das Bischofswahlverfahren vor einseitigen Änderungen im kirchlichen oder staatlichen Rechtsbereich. Es ist daher kein Zufall, dass dieses Konkordat mittlerweile sowohl die staatlichen Verfassungen als auch das aktuelle kirchliche Recht an Alter übertrifft.

Ein besonderes Merkmal der Wahl des Bischofs von Basel besteht schliesslich in der breiten Verteilung der Kompetenzen: Am Vorgang sind drei eigenständige Instanzen beteiligt, nämlich der Heilige Stuhl, das Domkapitel und die Diözesankonferenz.

ZUM PÄPSTLICHEN EINHEITSRAT:

Der Päpstliche Rat
zur Förderung der Einheit der Christen

Die Anfänge des Päpstlichen Rates zur Förderung der Einheit der Christen sind eng mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil verbunden. Es war der Wunsch von Papst Johannes XXIII., die Beteiligung der katholischen Kirche an der ökumenischen Bewegung zu einem Hauptanliegen des Konzils zu machen. Daher schuf er am 5. Juni 1960 ein »Sekretariat zur Förderung der Einheit der Christen« als eine der vorbereitenden Konzilskommissionen und ernannte Kardinal Augustin Bea zu dessen Präsidenten. Dies war das erste Mal, daß der Heilige Stuhl ein Amt errichtete, das ausschließlich ökumenische Fragen behandeln sollte.
Zunächst war es die Hauptaufgabe des Einheitssekretariates, auf die anderen Kirchen und Christlichen Weltgemeinschaften zuzugehen, Beobachter zum Zweiten Vatikanischen Konzil zu entsenden. Aber bereits vor Beginn der ersten Sitzungsperiode des Konzils (1962) entschied Papst Johannes XXIII., daß das Einheitssekretariat denselben Rang wie die Konzilskommissionen haben sollte. So hatte dieses die Federführung bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der Konzilsdokumente über den Ökumenismus (Unitatis Redintegratio), über das Verhältnis zu den nicht-christlichen Religionen (Nostra Aetate) und über die Religionsfreiheit (Dignitatis Humanae). Und gemeinsam mit der Glaubenskommission arbeitete es bei der dogmatischen Konstitution über die Göttliche Offenbarung (Dei Verbum) mit.
1963 bestimmte der Papst, daß das Einheitssekretariat aus zwei Sektionen bestehen sollte, von denen die eine die Kontakte mit den Orthodoxen Kirchen sowie den Orientalisch Orthodoxen Kirchen, die andere die Kontakte mit den Konfessionen des Westens pflegen sollten.
1966 bestätigte Papst Paul Vl. nach dem Ende des Konzils das Einheitssekretariat als permanente Einrichtung des Heiligen Stuhles. Kardinal Bea blieb dessen Präsident bis zum seinem Tod im Jahre 1968. 1969 folgte ihm Kardinal Johannes Willebrands im Amt des Präsidenten, der zwanzig Jahre später mit seiner Emeritierung zum Ehrenpräsidenten ernannt wurde. 1990 wurde Kardinal Edward Idris Cassidy Präsident des Einheitsrates.
Mit der Apostolischen Konstitution »Pastor Bonus« vom 28. Juni 1988 wandelte Papst Johannes Paul II. den Namen des Einheitssekretariates in Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen (Einheitsrat) um. Diese Änderung trat mit Wirkung vom 1. März 1989 in Kraft.

ZIEL UND AUFGABE

Ziel und Aufgabe der ökumenischen Bewegung werden im Ökumenismusdekret folgendermaßen beschrieben: »Unter der ´Ökumenischen Bewegung´ versteht man Tätigkeiten und Unternehmungen, die... zur Förderung der Einheit der Christen ins Leben gerufen und auf dieses Ziel ausgerichtet sind« (Nr. 4). Getreu dieser Vorgabe hat der Einheitsrat eine doppelte Aufgabe: Zum einen ist er damit betraut, gemäß dem Ökumenismusdekret Unitatis Redintegratio einen authentischen ökumenischen Geist innerhalb der katholischen Kirche zu fördern; diesem Zweck diente die Veröffentlichung des Ökumenischen Direktoriums in den Jahren 1967 und 1970; 1993 erschien eine revidierte Fassung unter dem Titel »Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus«. Der Einheitsrat nimmt seine Aufgabe in Zusammenarbeit mit den verschiedenen anderen Dikasterien der Römischen Kurie wahr. Denn die Zuständigkeit verschiedener anderer Dikasterien erstreckt sich oftmals auch auf Bereiche, die einen Beitrag zum Dialogauftrag der katholischen Kirche leisten können und in den Dienst der Beziehungen zu allen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften zu stellen sind.
Weiterhin hat der Einheitsrat die Aufgabe, den Dialog und die Zusammenarbeit mit anderen Kirchen und Christlichen Weltgemeinschaften zu fördern. Seit seiner Errichtung hat er sich um eine Zusammenarbeit mit dem Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK) in Genf bemüht. Seit 1968 arbeiten zwölf katholische Theologen vollverantwortlich in der theologischen Abteilung des ÖRK, der Kommission für »Glauben und Kirchenverfassung«, mit.
Weiterhin ist es die Aufgabe des Einheitsrates, katholische Beobachter für die verschiedenen ökumenischen Versammlungen zu benennen und im Gegenzug Beobachter oder »brüderliche Delegierte« anderer Konfessionen zu wichtigen Ereignissen der katholischen Kirche einzuladen.
Seit Konzilsende hat der Einheitsrat mit folgenden Kirchen und Christlichen Weltgemeinschaften internationale theologische Dialoge geführt:

• mit der Orthodoxen Kirche
• mit der Koptisch-Orthodoxen Kirche
• mit den Malankarisch-Orthodoxen Kirchen
• mit der Anglikanischen Gemeinschaft
• mit dem Lutherischen Weltbund
• mit dem Weltbund der Reformierten Kirchen
• mit dem Methodistischen Weltbund
• mit dem Baptistischen Weltbund
• mit der Christlichen Kirche (Disciples of Christ)
• mit einigen Pentekostalen Gruppen.

Außerdem steht der Einheitsrat mit einigen evangelikalen Gemeinschaften in Verbindung.
Um die Ergebnisse der Arbeit im Dienst an der Einheit der Christen so weit wie möglich bekannt zu machen, veröffentlicht der Einheitsrat eine Zeitschrift unter dem Titel »Information Service« in englisch und französisch, die viermal jährlich erscheint.

STRUKTUR UND AUFBAU

Der Einheitsrat steht unter der Leitung eines Kardinalpräsidenten, dem ein Sekretär und ein Untersekretär zur Seite stehen. Die Pflege der Beziehungen zu den anderen Konfessionen werden von zwei Sektionen wahrgenommen:
• Die östliche Sektion befaßt sich mit den Orthodoxen Kirchen der byzantinischen Tradition und den Orientalisch Orthodoxen Kirchen (Kopten, Syrern, Armeniern, Äthiopiern und Malankaren) sowie mit der Assyrischen Kirche des Ostens.
• Die westliche Sektion ist für die Kontakte zu den verschiedenen Konfessionen des Westens verantwortlich.

Zusammenarbeit im Dienst der Verbreitung der Bibel
Infolge der seinerzeitigen Mitwirkung des Einheitssekretariates bei der Vorbereitung der dogmatischen Konstitution über die göttliche Offenbarung ist der Einheitsrat mit der Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit bei der Übersetzung und Verbreitung der Heiligen Schrift (Dei Verbum, Nr. 22) betraut. Dabei hat er die Gründung der Katholischen Bibelföderation gefördert, mit der er in engem Kontakt steht. Gemeinsam mit dem Weltbund der Bibelgesellschaften hat er 1968 Richtlinien für die interkonfessionelle Zusammenarbeit bei der Übersetzung der Bibel veröffentlicht, die 1987 revidiert wurden.

Das Katholische Komitee für Kulturelle Zusammenarbeit
Seit seiner Gründung im Jahre 1963 hat das Komitee den Auftrag, zwischen der katholischen Kirche und den Orthodoxen Kirchen der byzantinischen Tradition sowie den Orientalisch Orthodoxen Kirchen den Austausch von Studenten zu fördern, die an katholischen oder orthodoxen Universitäten, Fakultäten und Akademien fortgeschrittene theologische Studien aufnehmen oder spezifische kirchliche Disziplinen studieren möchten. Ein internationales Komitee für die Vergabe von Stipendien tritt jedes Jahr im März zusammen.

Die Beziehungen zu den Juden
Am 22. Oktober 1974 errichtete Papst Paul VI. eine Kommission für die religiösen Beziehungen mit den Juden als ein eigenes Amt, das jedoch mit dem Einheitsrat eng verbunden ist. Dies kommt bereits dadurch zum Ausdruck, daß der Kardinalpräsident des Einheitsrates zugleich Präsident dieser Kommission ist; der Sekretär des Einheitsrates ist gleichzeitig deren Vizepräsident. Ein hauptamtlicher geschäftsführender Sekretär nimmt die laufenden Geschäfte der Kommission wahr. Um die Anliegen des Zweiten Vatikanischen Konzils umzusetzen, veröffentlichte die Kommission Richtlinien und Vorschläge für die Ausführung der Konzilserklärung »Nostra Aetate« Nr. 4 (1974) sowie Anmerkungen zur korrekten Darstellung von Juden und Judentum in Predigt und Katechese innerhalb der römischkatholischen Kirche (1985).



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